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   OLG Hamm, 22.12.2009 - II-7 UF 202/09   

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OLG Hamm, 22.12.2009 - II-7 UF 202/09 (https://dejure.org/2009,26888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2009 - II-7 UF 202/09 (https://dejure.org/2009,26888)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - II-7 UF 202/09 (https://dejure.org/2009,26888)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 7 UF 122/09

    Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 7 UF 202/09
    Parallel zu diesem Verfahren war vor dem Senat das Verfahren zum Trennungsunterhalt 7 UF 122/09 anhängig.

    Vorliegend hat der Antragsteller zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt, seine Mitarbeiterin M habe am 06.10.2009, nachdem sie die Schriftsätze in den Parallelverfahren 7 UF 122/09 in den Postbriefkasten eingeworfen habe, die Verfahren miteinander verwechselt und im vorliegenden Verfahren die eingetragenen Vor- und Hauptfristen zur Begründung der Berufung im Computer gelöscht.

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 7 UF 202/09
    Daher hat der Prozessbevollmächtigte nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Beschluss vom 11.09.2007 - XII ZB 109/04, dort Rdn. 13,) eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2009 - 7 UF 202/09
    Der BGH hat weiter ausgeführt: "Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen und als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH Beschluss vom 14.03.1996 - III ZB 13/96 VersR 1996, S. 1298).
  • FG Köln, 25.02.2011 - 15 K 486/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Löschung von Fristen stellt eine der risikoreichsten Maßnahmen innerhalb eines Anwalts- bzw. Steuerberaterbüros dar; alle zuvor zur Einhaltung von Fristen angeordneten Maßnahmen werden dadurch unwirksam (OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 7 UF 202/09, II-7 UF 202/09, n.v., juris).

    Dabei ist die zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen erst dann zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (BGH-Beschluss vom 14.03.1996 III ZB 13/96, VersR 1996, 1298; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 7 UF 202/09, II-7 UF 202/09, n.v., Juris).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 19.01.2010 - 7 UF 202/09   

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OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2010 - 7 UF 202/09 (https://dejure.org/2010,95100)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Januar 2010 - 7 UF 202/09 (https://dejure.org/2010,95100)
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